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Nichtgenehmigung CIT als Biozidwirkstoff

Farbpasten verschiedener Farbe, in denen u.a. der Biozidwirkstoff CID zur Konservierung eingesetzt wird. Gemäß Biozidverordnung (EU) 528/2012 gilt die Nichtgenehmigung CIT für Produkte zur Verhütung und Entstehung von Mikroben und Algen.
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Am 24.02.2025 wurde mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/357 vom 21. Februar 2025 die Nichtgenehmigung von 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 veröffentlicht.

 

Der Beschluss tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung, also ab dem 16.03.2025 in Kraft.

 

Zum betroffenen Wirkstoff:

 

5-chloro-2-methyl-2H-isothiazol-3-one (CIT)

EG Nr.: 247-500-7

CAS Nr.: 26172-55-4

 

Der Beschluss bezieht sich auf die Produktart 6, das sind Schutzmittel für Produkte während der Lagerung. Dies ist eine Produktart aus der Hauptgruppe 2, Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.

 

Als zugehöriges Biozidprodukt wird auf der ECHA Webseite Acticide® C 1 angegeben.

 

Gemäß Angaben eines Produkt Datenblatts der Firma THOR wird dieses zur Nasskonservierung wässriger Formulierungen verwendet.

 

Als Beispiele zugelassener Verwendungen finden sich im Datenblatt vom 07.06.2021 folgende:

 

·       Wasch- und Reinigungsmittel (allgemein) und andere Detergenzien (Konservierung von Haushaltsreinigern, Industriereinigern, Waschmitteln und Weichspülern (außer für die menschliche Hygiene)).

·       Konservierung von Farben und Putzen (nur für den Innenbereich)

·       Konservierung von Additiven in der Papierherstellung (Produkte, die als Additive für die Papierherstellung verwendet werden, z. B. Beschichtungen für Fotopapier)

·       Konservierung von Leimen und Klebstoffen

·       Konservierung von Pigmentpasten. Pigmentpasten sind hochkonzentrierte Additive, die in Farben eingearbeitet werden und zum Einfärben der Grundfarben dienen.

·       Konservierung von Farbstoffen. In der Regel handelt es sich um flüssige Mischungen, in denen die Pigmente bereits dispergiert sind, um ihre Einarbeitung in die Farbe/den Lack zu erleichtern.

·       Konservierung von Polymerdispersionen; Polymerdispersionen können zur Herstellung vieler Endprodukte wie Farben, Putzen, Dichtstoffen, Klebstoffen oder Pigmentpasten verwendet werden.

 

Zur Begründung ist dem Abschnitt (10) zu entnehmen:

 

„Folglich vertritt die Kommission angesichts der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012* die Auffassung, dass der Antragsteller verlangte Angaben, die ausreichend gewesen wären, um festzustellen, ob CIT endokrinschädigende Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, nicht fristgerecht vorgelegt hat.“

 

*Biozidverordnung: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

 


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