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Biozidprodukte: Meldungen und Mitteilungen erforderlich

Person in Schutzkleidung versprüht Biozidprodukt um bildhaft Viren zu bekämpfen. Biozidprodukte können u.a. Desinfektionsmittel, Insektenvernichtungsmittel und vieles mehr sein. Mengen von Biozidprodukten müssen gemeldet umd Mengen mitgeteilt werden.
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Am 20.02.2025 weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) darauf hin, dass Meldungen und Mitteilungen für Biozidprodukte im Meldeportal für das Vorjahr erforderlich sind.

 

Diese müssen bis zum 31.03.2025 erfolgen.

 

Bei dem Meldeportal „eBIOMELD“ der BAuA handelt es sich um ein elektronisches Formular, mit dem erforderliche Meldungen und Mitteilungen zu Biozidprodukten gemacht werden müssen.

 

Meldeverfahren (Altwirkstoffe)

 

Biozidprodukte, die Altwirkstoffe enthalten und Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, sind auch ohne eine Zulassung verkehrsfähig. Für die Übergangszeit ist es erforderlich, für das Biozidprodukt eine Meldung bei der BAuA vorzunehmen.

 

Alle zwei Jahre muss die Richtigkeit der Meldeangaben bestätigt werden. Wird die Bestätigung versäumt,

 

darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden,

 

bis die Richtigkeit der Angaben bestätig wurde.

 

Das Meldeverfahren für ein (neues) Biozidprodukt erfolgt in sechs Schritten:

Handelsname – Wirkstoff – Wirkstoffkonzentration – Produktart – Artikel 95 – Übersicht

 

Für bestehende Meldungen ist eine Bestätigung erforderlich. Auch Änderungen an bestehenden Meldungen können über „eBiomeld“ vorgenommen werden.

 

 

Mitteilungen (auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte)

 

Im Mitteilungsverfahren sind die jährlichen in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Mengen der Biozidprodukte zu hinterlegen. Das Verfahren hierzu wurde mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung eingeführt. Demnach sind Hersteller oder Einführer, die Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitstellen oder ausführen Mitteilungspflichtig.

 

Dabei sind die Mengen aller hergestellten bzw. importierten Biozidprodukte zu melden, unabhängig davon, ob sie noch gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig oder bereits zugelassen sind.

 


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