
Die Europäische Verordnung (EU) 2025/40 vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt veröffentlicht.
Kurz: PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)
Diese Verordnung hebt die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle auf. Anstelle der bisher in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen nationalen Umsetzungen der Richtlinie findet nun eine Harmonisierung der Vorschriften statt. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Gemäß Artikel 2(1) gilt die Verordnung für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
Eine genaue Definition von „Verpackung“ findet sich in Artikel 3 (1) a)-g). Einleitend steht dort, das … „Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann,“ … bezeichnet.
Lt. EU-Kommission gehören zu neuen Regeln:
- Beschränkungen für bestimmte Einwegkunststoffe z.B. einzelne Portionen Gewürze, Saucen und Zucker in Hotels, Bars und Restaurants.
- Minimierung von Gewicht, Volumen und Vermeidung unnötiger Verpackungen.
- Zielvorgaben für 2030 und 2040 für einen Mindestprozentsatz des Recyclinganteils
- Anforderung für Take-Away-Unternehmen – Kunden dürfen ihre eigenen Container ohne zusätzliche Kosten mitbringen.
- Minimierung besorgniserregender Stoffe, einschließlich Beschränkungen für Verpackungen, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten (siehe weiter unten)
Aufgrund des Umfangs der Verordnung wird im Folgenden nur auf den die „Material Compliance“ betreffenden Bereich näher eingegangen.
Das Thema ist Inhalt des Kapitels II. Hier enthält Artikel 5 die
„Anforderungen für Stoffe in Verpackungen“.
Demnach sind Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies gilt auch für etwaige Emissionen bei der Abfallbewirtschaftung.
Für den Begriff „besorgniserregender Stoff“ gilt die in der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Ökodesign-VO) in Artikel 2, Nummer 27 festgelegte Begriffsbestimmung maßgeblich.
Stoffe, die
· auf der Kandidatenliste geführt werden (SVHCs)
· unter die POP-Verordnung fallen
· negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt haben, in dem sie enthalten sind;
· gemäß CLP Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) in Anhang VI Teil 3 wie folgt eingestuft sind:
· PMT/vPvM (persistent, mobil und toxisch oder sehr persistent, sehr mobil)
· PBT/vPvB (persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent, sehr bioakkumulierend)
· die Ozonschicht schädigend.
· Kategorie 1 und 2:
o CMR (Karzinogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch)
o ED HH und ENV (Endokrine Disruptoren menschliche Gesundheit und Umwelt)
o Spezifisch Zielorgantoxisch (wiederholte und einmalige Exposition)
· Kategorie 1:
o Sensibilisierung der Atemwege und der Haut
· Kategorie Chronisch 1 bis 4:
o Gewässergefährdend
Grundsätzlich darf die Summe der Konzentrationen von
- Blei,
- Cadmium,
- Quecksilber und
- sechswertigem Chrom
aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen
100 mg/kg nicht überschreiten.
Dies gilt unbeschadet der Beschränkungen gemäß Anhang XVII, REACH ((EG) Nr. 1907/2006) oder für Lebensmittelkontaktmaterialien und -Gegenstände ((EG) Nr. 1935/2004).
Darüber hinaus dürfen ab dem 12. August 2026 Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) gemäß in der Verordnung festgelegten Konzentration enthalten. Auch hier unbeschadet anderer Rechtsakte der Union.
„PFAS“ bezeichnet hier jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF 3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.
Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.
Die Einhaltung der genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob die Maßnahmen ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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