
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat am 07.02.2025 eine neue Handreichung zum Ablauf des Zulassungsverfahrens für Desinfektions- und Materialschutzmittel herausgegeben.
Grundsätzlich wird der rechtliche Rahmen für die Umsetzung von Zulassungsverfahren für Biozidprodukte in der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) geregelt. Im Anhang V der Verordnung finden sich die vier Produktarten, in die die Biozidprodukte eingeteilt werden.
Da das Verfahren zur Zulassung von Desinfektions- und Material-Schutzmittel sehr komplex ist, hat die in Deutschland zuständige Behörde, die BAuA, eine Handreichung herausgegeben:
"Informationen zum Ablauf des Zulassungsverfahrens
für Desinfektionsmittel
und
für Materialschutzmittel
in Deutschland"
Folgende Abschnitte beinhaltet die Handreichung:
- Vor der Antragstellung
- Zulassungsverfahren
- Zulassung
- Nach der Zulassung
Über die Handreichung selbst findet sich im ersten Abschnitt folgendes:
„Bereits seit dem 01.09.2013 regelt die Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012
(Biozid-VO) das Inverkehrbringen und Verwenden von Biozidprodukten (BP) in der
Europäischen Union. Da der Markt für BP aber von kleinen und mittelständischen
Unternehmen geprägt ist, die in der Regel das Zulassungsverfahren nur ein oder
wenige Male durchlaufen, bestehen entsprechend oft Unsicherheiten darüber, was
Antragsteller an welcher Stelle des Verfahrens in der Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden zu erwarten haben.
Diese Handreichung soll daher einen groben und einfachen Überblick über den Ablauf
des Zulassungsverfahrens in den Fällen geben, in denen Deutschland der bewertende
Mitgliedstaat für einen Antrag auf Zulassung ist.
Gleichzeitig stellt diese Handreichung eine Zusammenfassung essenzieller Punkte dar,
die – trotz eindeutiger Formulierungen im Rechtstext und in den Schreiben der
Bundesstelle für Chemikalien (BfC) – auch bei im Verfahren erfahrenen Akteuren wieder
Erwarten nicht immer klar sind (siehe insb. 3.3 und 3.4.4 sowie 3.5.2 und 3.5.3).“
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