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Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Dargestellt sind Handschellen auf Büchern, die die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften symbolisieren. Hier geht es um Verstöße gegen die ChemSanktionsV also REACH, CLP, BPR, PIC, POP u weitere Material Compliance VOs
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Am 17.01.2025 wurde die „Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen vom 15. Januar 2025“ im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 ausgegeben. Gemäß Artikel 4 tritt diese am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Es gilt, bisher vorhandene Lücken in den Sanktionstatbeständen zu schließen und auch neue Sanktionstatbestände hinzuzufügen.

 

Artikel 1 beinhaltet die „Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung“ (ChemSanktionsV).

Grundsätzlich betrifft die ChemSanktionsV folgende Rechtsvorschriften: 

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)
  • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BPR)
  • Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC)
  • Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber
  • Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP)
  • Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas)
  • Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 

Als Beispiel für solche Zuwiderhandlungen sei hier der § 1 für Änderungen für Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Hier geht es im Wesentlichen um Verstöße gegen Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH Verordnung.

 

Betroffen sind neben anderen z.B. die Einträge mit den Nummern

 

46a Nonylphenolethoxylat,

50   Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),

51   (Phthalate DEHP, DBP, BBP und DIBP und

63   Blei.

 

Nach dem Chemikaliengesetz wird zum Beispiel bestraft,

 

wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen Teil des Eintrags Nummer 63 (Blei), verstößt, 

indem er Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt

 

oder

 

für die Verwendung oder das in Verkehr bringen der zuletzt im Eintrag 79 in der Liste der Beschränkungen (Anhang XVII) aufgenommenen PFAS-Stoffgruppe „Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffen“ nach Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 in einem dort genannten Produkt, Gemisch, kosmetischen Mittel, Feuerlöschschaum oder Feuerlöschschaumkonzentrat.

 

Weitere Einzelheiten können direkt dem Bundesgesetzblatt entnommen werden.

 

Erfahren Sie weiteres zu Material Compliance Rechtsvorschriften im Glossar:


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