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CLP: Übergangsfrist für Meldung nach Artikel 45 endet

Notfallsituation: Ein Kind wird von einem Arzt und Rettungssanitätern erstversorgt. Hier sind Meldungen im PCN Format und der Rezeptur-Identifikator UFI wichtig, um schnell in Notfallsituationen reagieren zu können.
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Importeure, nachgeschaltete Anwender und seit der Revision der CLP-Verordnung auch Händler, die ein gefährliches Gemisch, das unter Artikel 45 fällt, in Verkehr bringen, sind ab 01.01.2025 dazu verpflichtet, dieses zu melden. Händler, die gefährliche Gemische neu etikettieren, umbenennen oder verkaufen sind nun Pflichtinhaber.

 

Für Gemische, die bereits vor dem 1. Januar 2021 gemeldet wurden und deren Zusammensetzung unverändert geblieben ist, gilt noch die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Meldungen für gefährliche Gemische, die auf den EU-Markt gebracht werden, im harmonisierten Format gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung erfolgen.

 

Die Informationen betreffen insbesondere die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen. Betroffen sind gefährliche Gemische, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuft wurden. Angegeben werden müssen u.a. die chemische Identität der Stoffe in den Gemischen.

 

Die Informationen müssen im harmonisierten Format (PCN – Poison Centre Notification) an die benannten Stellen (Deutschland: Bundesinstitut für Risikobewertung - BfR) übermittelt werden. Zusätzlich ist ein eindeutiger Rezeptur-Identifikator (UFI – Unique Formula Identifier) auf dem Etikett anzubringen. Die erhaltenen Angaben werden vertraulich behandelt.

 

In den „Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung“ der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) finden sich Informationen zu dem Meldesystem. In Deutschland wird keine Gebühr für die Meldung erhoben.

 

Es ist auch dann eine Meldung notwendig, wenn ein Importeur ein Gemisch ausschließlich zur innerbetrieblichen Verwendung einführt.

 

Alle Pflichtinhaber müssen sicherstellen, dass eine Meldung für ihre Gemische vorliegt, und diese auf dem neuesten Stand halten. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Pflichten sieht die überarbeitete CLP-Verordnung vor, dass Unternehmen Giftnotrufzentralen über alle Änderungen informieren müssen, die für eine medizinische Notfallversorgung relevant sein könnten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Verpackungsart, die Produktkategorie oder etwaige Kontaktdaten ändern.

 

Weitere Informationen bzw. nähere Einzelheiten und Erklärungen finden sich auf der Seite der reach-clp-biozid-helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Bereich CLP. 


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