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Neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Stellvertretend für viele Inhalte der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind die Gefahren Piktogramme dargestellt, wie sie in der CLP Verordnung vorgeschrieben sind.
© MAP-Dethlefsen

Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 384 ausgegeben am 04.12.2024. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, also dem 05.12.2024, in Kraft.

 

Der Schwerpunkt liegt in der Verbesserung der Vermeidung arbeitsbedingter Krebserkrankungen. Hierbei ist die vollständige Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B hervorzuheben.

 

Weiterhin werden Rechts- und Vollzugsprobleme gelöst sowie sprachliche und strukturelle Verbesserungen vorgenommen. Darüber hinaus gibt es Änderungen zu Vorschriften, die die Verwendung von Biozid-Produkten betreffen; hier wurden u.a. Übergangsfristen angepasst. Auch die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest sind betroffen.

 

Ergänzungen der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung beinhalten nun auch psychische Belastungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen können.

 

Einige Änderungen werden im Folgenden näher betrachtet:

 

„§5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen

 

(1)   Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

(2)   Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.

(3)   Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“

 

 

„§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B“.

 

Hierzu insbesondere Absatz

(1)   Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer einer Exposition nachvollziehen zu können, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“

 

Dies wird in den folgenden Absätzen (2) bis (6) weiter spezifiziert bzw. weitere Meldepflichten erläutert.

 

Des Weiteren wurden die Anhänge I bis III angepasst:

 

I           Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

 

Nummer 1       Brand- und Explosionsgefährdungen

Nummer 2       Partikelförmige Gefahrstoffe

Nummer 3       Asbest

Nummer 4       Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder

                               Pflanzenschutzmitteln

Nummer 5       Ammoniumnitrat

 

 

II          Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,

Gemische und Erzeugnisse

 

Nummer 1       (weggefallen)

Nummer 2       2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl

Nummer 3       (weggefallen)

Nummer 4       Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel

Nummer 5       Biopersistente Fasern

Nummer 6       Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe

 

 

III         Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden

 

Nummer 1       Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Nummer 2       Tätigkeiten mit organischen Peroxiden

 

 

Näheres entnehmen Sie bitte direkt dem Bundesgesetzblatt Nr. 384. 


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