Ab dem 29. November 2024 dürfen Blei und seine Verbindungen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.
Es gibt Anwendungen, für die Übergangsfristen gelten – siehe weiter unten.
Am 08.05.2023 wurde mit der Verordnung (EU) 2023/923 vom 03.05.2023 der Anhang XVII der REACH Verordnung in Bezug auf Blei und seine Verbindungen
in PVC geändert.
Blei
CAS-Nr.: 7439-92-1;
EG-Nr. 231-100-4
und seine Verbindungen
Bleiverbindungen werden in PVC vor allem in der Bauindustrie eingesetzt, beispielsweise in Fensterprofilen, Rohren und Schläuchen sowie Drähten und Kabeln.
Blei ist eine giftige Substanz, die die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern beeinträchtigt und das Risiko chronischer Nierenerkrankungen und Bluthochdruck erhöht. Außerdem ist es sehr giftig für Wasserlebewesen.
Die verabschiedete Beschränkung soll voraussichtlich bis zu 8,4 Tonnen Bleiemissionen pro Jahr verhindern.
Dem Eintrag Nummer 63, ab Abs. 15 ist u.a. folgendes zu Blei in PVC zu entnehmen:
Ab dem 29. November 2024 dürfen Blei und seine Verbindungen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“)
hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.
- Abweichend davon gilt obiges bis zum 28. Mai 2025 NICHT für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten.
- Abweichend davon gilt obiges bis zum 28. Mai 2033 NICHT für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt. - Für die jeweiligen Hart-PVC Profile und Platten werden dann im Folgenden zahlreiche Spezifikationen (Punkte a bis f) gegeben.
- Abweichend davon gilt obiges bis zum 28. Mai 2033 NICHT für PVC-Silizium-Separatoren in Bleibatterien.
Weiteres entnehmen Sie bitte direkt dem Beschränkungstext im Anhang XVII der REACH-Verordnung.
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