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SVHC-Liste (Kandidatenliste) erweitert

Stellvertretend für die neu auf die Kandidatenliste aufgenommenen SVHC-Stoffe sind hier Chemikalien in Chemiegefäßen abgebildet. Erweiterung der SVHC-Liste alle 6 Monate.
© Marian Anbu Juwan auf Pixabay

Bereits am 01.03.2024 hat es zwei Vorschläge von Substanzen zur Aufnahme in die Kandidatenliste, die „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“, oder auch kurz SVHC-Liste, gegeben. Die dazugehörige Konsultation hat bis zum 15.04.2024 gedauert. Die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) organisiert solche Konsultationen, um Feedback von allen interessierten Kreisen einzuholen und wissenschaftliche Informationen auf möglichst breiter Ebene für die regulatorischen Verfahren zu sammeln. 

 

Am 27.06.2024 wurde bereits einer der beiden Stoffe auf die SVHC-Liste aufgenommen. Nun mit etwas Verzögerung und außerhalb der 1/2-jährlichen Routine auch der zweite Vorschlag:

 

Triphenyl Phosphate (TPhP)

EC 204-112-2, CAS 115-86-6

 

Grund: Endokriner Disruptor

  

Handelsname: EVERFOS TP

  

Beispiele für die Verwendung:

 

In Flammschutzmitteln, Weichmachern, Klebstoffen, Dichtstoffen, Beschichtungsprodukten sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukten.

 

Nutzen Sie die obige Substanz in Ihren Produkten? Denken Sie daran, dass auch im Produkt verbleibende Hilfsstoffe und Verpackungsmaterial zu Erzeugnissen dazugehören.

 

Sie haben die gesetzliche Pflicht (REACH-Verordnung, Artikel 33(1)), Ihre Kunden aktiv über das Vorhandensein von > 0,1 % w/w SVHC-Stoffen in ihren Erzeugnissen zu informieren und Informationen zur sicheren Verwendung zu geben – auch ohne, dass der Kunde dies explizit anfragt.

 

Als Hersteller oder Importeur von SVHC-Stoffen als solchen oder in einem Gemisch müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die  Sicherheitsdatenblätter entsprechende Einträge enthalten.

 

Beachten Sie bitte auch, dass Sie eine SCIP-Meldung machen müssen, sollte der Stoff in einer Konzentration > 0,1 % w/w in einem Ihrer Produkte enthalten sein.

 

Nach Artikel 9 (1) i) AbflRRL (in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 33 REACH und der nationalen Umsetzungsbestimmung, in Deutschland § 16f ChemG) ist prinzipiell jeder EU-Lieferant eines Erzeugnisses (Einzelerzeugnis oder komplexer Gegenstand) meldepflichtig. Ihre Meldepflicht als Lieferant des komplexen Gegenstands können Sie nicht auf Ihren Lieferanten der Fertigkomponenten abwälzen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ECHA.


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