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Allgemeinverfügung: Kupferhaltige Biozidprodukte

Gezeigt sind Hafenanlagen. Bei der Zulassung für kupferhaltige Biozidprodukte geht es um die Produktart 11, Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen.
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Am 11.10.2024 hat die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde die Allgemeinverfügung (Aktenzeichen. 711 03 01#00001) zur Zulassung kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke "Essential use" bekannt gegeben.

 

Als Grundprinzip des Konzeptes „Essential use“ werden von der EU-Kommission in deren Leitkriterien vom 26.04.2024 für die Beschränkung besonders schädlicher Chemikalien für „wesentliche Verwendungen“ folgende Kriterien angegeben*:

 

„Die Verwendung eines besonders schädlichen Stoffes ist für die Gesellschaft wesentlich, wenn die beiden folgenden Kriterien erfüllt sind:

 

1)      Die Verwendung ist für die Gesundheit oder Sicherheit erforderlich oder für das Funktionieren der Gesellschaft kritisch

 

und

 

2)      es gibt keine tragbaren Alternativen.“

  

Die Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

 

Über den „Anwendungsbereich“ heißt es:

 

„Diese Allgemeinverfügung gilt für die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe der deutschen Handelsflotte sowie die Schiffe von Privatpersonen, der Marine und anderen Organisationen, Ölplattformen sowie andere Meeres- und Küstenanlagen für die“ … „genannten folgenden Verwendungszwecke:

 

  • Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen.
  • Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen.“

 

Das Inverkehrbringen für anderweitige biozide Verwendungen in der Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) ist in Deutschland nicht gestattet.

 

Informationen für andere Mitgliedstaaten sind von den jeweiligen zuständigen Behörden zu erfragen.

 

Im Bereich „Zulassung“ der Allgemeinverfügung wird das Inverkehrbringen von Kupferanoden als Biozidprodukte weiter spezifiziert. U.a. dürfen z.B. nur Kupferanoden von gelisteten Herstellern in Verkehr gebracht werden. Die Kupferanoden müssen eine Reinheit von mindestens 99,9 % (w/w) aufweisen.

 

Inverkehrbringen meint hier die erste Bereitstellung eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware auf dem Markt.

 

Auch für Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke sind Mengenmitteilungen zu machen.

 

Weitergehende Ausführungen und ein Link zur Allgemeinverfügung selbst finden sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter dem Stichwort „Zulassung von kupferhaltigen Biozidprodukten“.

 

*C/2024/2894 Mitteilung der Kommission vom 26.04.2024 „Leitkriterien und Grundsätze für das Konzept der wesentlichen Verwendung in EU-Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen.

 

 


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