Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 vom 12. September 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) wurde am 13.09.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft.
Damit darf Sulfurylfluorid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8 und 18 nicht mehr verwendet werden.
Sulfuryl difluoride (Sulfuryl Fluoride)
EC / List no.: 220-281-5
CAS no.: 2699-79-8
Bisher zugelassen für Produktart
- PT 8 – Holzschutzmittel
- PT 18 Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden.
Enthalten in folgenden Biozidprodukten:
VIKANE – Zur Begasung als Materialschutz z.B. zur Bekämpfung des Hausbocks.
ProFume, PROFUME PLUS - Pflanzenschutzmittel in einem Stahldruckbehälter, vorgesehen zur Begasung im Vorratsschutz in Räumen.
Der Seite des Umweltbundesamtes (UBA) lässt sich folgendes zu dem Stoff entnehmen:
„Sulfuryldifluorid (SO₂F₂, auch Sulfurylfluorid) ist ein farb- und geruchloses giftiges Gas, das ein hohes Treibhauspotenzial aufweist. Sulfuryldifluorid wird zur Schädlingsbekämpfung unter anderem in Überseecontainern eingesetzt. Die Praxis der Containerbegasung geht mit hohen Emissionen in die Atmosphäre einher, die einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf das Weltklima haben.“ …
§§ Für Übergangszeiträume gilt gemäß Artikel 52 der Biozidverordnung:
Hebt die Kommission eine Zulassung auf oder beschließt sie, diese nicht zu verlängern, so gewährt sie einen Übergangszeitraum für die
- Beseitigung,
- Bereitstellung auf dem Markt und
- Verwendung von Lagerbeständen,
sofern dies nicht mit einem unannehmbaren Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt verbunden ist.
Der Übergangszeitraum beträgt höchstens 180 Tage für die Bereitstellung auf dem Markt und zusätzlich höchstens 180 Tage für die Beseitigung und Verwendung der Lagerbestände der betreffenden Biozidprodukte.
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