· 

Genehmigung Biozidwirkstoff Prallethrin

Stellvertretend für die mit diesem Biozidwirkstoff bekämpften Insekten ist eine Ameise dargestellt. Prallethrin  ist giftig beim Einatmen und sehr giftig für Wasserorganismen. Bei Verwendung des Biozidwirkstoffes sind  besondere Bedingungen einzuhalten.
© peter-f-wolf on unsplash

Im Rahmen der Neubewertung von alten Wirkstoffen hat die EU Kommission am 03.10.2024 die Genehmigung des Wirkstoffs „2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl

2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Prallethrin)“ (PT 18) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2576 der Kommission vom 2. Oktober 2024 veröffentlicht.

 

Informationen zum Wirkstoff:

 

EG-Nr. 245-387-9

CAS-Nr. 23031-36-9

 

Auf der ECHA Webseite ist zu dem Wirkstoff zu lesen (Übersetzung):

 

„Gemäß der von der Europäischen Union genehmigten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (CLP00) ist dieser Stoff beim Einatmen giftig, für Wasserorganismen sehr giftig, für Wasserorganismen sehr giftig mit langfristiger Wirkung und beim Verschlucken gesundheitsschädlich.“

 

Für Biozidprodukte mit diesem Wirkstoff (Produktart 18) müssen bis zum 01.03.2026 Zulassungsanträge gestellt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit darüber hinaus erhalten bleiben soll.

 

Die Genehmigung ist befristet bis 29.02.2036.

 

Dem Anhang der Durchführungsverordnung ist u.a. folgendes zu entnehmen:

 

Mindestreinheit des Wirkstoffs (*):

 

92,0 % Masse pro Masse (Massenanteil)

Hinweis: 1R-trans, S-Isomer ist in > 80 % Massenanteil vorhanden

 

 

Besondere Bedingungen:

Prallethrin gilt als zu ersetzender Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

 

Die Zulassung von Prallethrin als Wirkstoff enthaltenden Biozidprodukten ist an folgende Bedingung geknüpft:

 

(1)  Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

 

(2)  Bei der Produktbewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:

 

a)       Kinder (Kleinkinder);

 

b)      Oberflächengewässer, Sedimente, Boden und Grundwasser für Produkte, die als Barrierebehandlung (residual spraying) von nichtberufsmäßigen Verwendern in Innenräumen in privaten Haushalten verwendet werden.

 

(3)    Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu bewerten, ob gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 470/2009 (**) bzw. (EG) Nr. 396/2005 (***) des Europäischen Parlaments und des Rates neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

 

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:

 

(1)    Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, die mit Prallethrin behandelt wurde oder es enthält, muss dafür sorgen, dass das Etikett der behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

 

(2)    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. — bei einer Unionszulassung — die Kommission geben in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines Prallethrin enthaltenden Biozidprodukts die einschlägigen Verwendungsvorschriften und Vorsichtsmaßnahmen an, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren anzugeben sind.

 

 

(*) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

 

(**) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

(***) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates.

 

 Produktart (PT) 18:

Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.

 

Hierzu gehören Produkte zur Bekämpfung von Mücken, Milben, Zecken, Ameisen, Termiten, soweit diese nicht auf Holz angewendet werden, Spinnen, Schaben (Kakerlaken), Wespen, Lebensmittelmotten, Kleidermotten, Bettwanzen, Fliegen, von Fruchtfliegen, Bremsen und Eichenprozessionsspinnern, soweit diese aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.


Weitere Informationen zum Thema Material Compliance