Am 20.09.2024 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19.09.2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 (REACH) veröffentlicht.
Für folgenden Stoff, Stoffgruppe oder Gemisch wurden dem Anhang XVII mit Eintrag 79 Beschränkungen hinzugefügt:
- Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe
Aus dem Verordnungstext (2024/2462) ist u.a. zur Begründung zu lesen:
„… PFHxA überschreitet das Kriterium „sehr persistent“ nach Anhang XIII Nummer 1.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erheblich, ist mobil in Gewässern und könnte sich schädigend auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken. PFHxA selbst ist in der Union weder registriert noch wird es verwendet. Dagegen sind mehrere PFHxA-verwandte Stoffe sowie das Ammoniumsalz der PFHxA in der Union in Mengenbereichen von einer bis zu über 100 Tonnen pro Jahr registriert. PFHxA-verwandte Stoffe und das Ammoniumsalz der PFHxA werden in vielen Branchen häufig eingesetzt, wobei große Mengen in
- Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien,
- in Textilien sowie
- in Feuerlöschschäumen Verwendung finden.
Der fortgesetzte Gebrauch von PFHxA-Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen, insbesondere in weitverbreiteten Verwendungen wird dazu führen, dass diese Stoffe in größerer Menge in der Umwelt vorhanden und die Umwelt sowie Menschen ihnen gegenüber stärker exponiert sein werden.“
Weitere Verwendungen finden sich lt. Angaben der ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) u.a. in Kleidung, Schuhen und Kosmetika.
Im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Beschränkungen) findet sich unter der Nummer 79 folgender Eintrag:
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder des Gemisches:
Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe
a) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorpentylgruppe mit der
Formel C5F11-, die als ein Strukturelement direkt an ein weiteres Kohlenstoffatom gebunden ist, oder
mit einer linearen oder verzweigten Perfluorhexylgruppe mit der Formel C6F13-.
Folgende Stoffe sind von dieser Bezeichnung ausgenommen:
a) C6F14;
b) C6F13-C(=O)OH, C6F13-C(=O)O-X′ oder C6F13-CF2-X′ (wobei X′ = jegliche Gruppe, einschließlich Salzen);
c) jeder Stoff mit einer Perfluoralkylgruppe mit der Formel C6F13-, die direkt an ein Sauerstoffatom an einem nicht am Kettenende befindlichen Kohlenstoffatom gebunden ist.
Beschränkungsbedingungen:
- Dürfen ab dem 10. Oktober 2026 in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Folgendem nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
a) Textilien, Leder, Pelzen und Häuten in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit;
b) Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit;
c) Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendet werden;
d) Gemischen für die breite Öffentlichkeit;
e) kosmetischen Mitteln gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
- Dürfen ab dem 10. Oktober 2027 in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten außer in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit nach Absatz 1 nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Folgendes:
a) persönliche Schutzausrüstung, die dazu bestimmt ist, Nutzer gegen die Risiken zu schützen, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 in Kategorie III Buchstaben a, c bis f, h und l aufgeführt sind;
b) unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallende Produkte;
c) Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
d) als Bautextilien verwendete Textilien.
- Dürfen ab dem 10. April 2026 in einer Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Folgendem nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
a) Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für Ausbildungs- und Prüfzwecke außer bei Funktionsprüfungen der Feuerlöschsysteme unter der Bedingung, dass alle Freisetzungen aufgefangen werden;
b) Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für öffentliche Feuerwehren, es sei denn, diese Feuerwehren werden bei Bränden in von der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfassten Betrieben tätig und verwenden den Schaum und die Ausrüstung ausschließlich dafür.
- Dürfen ab dem 10. Oktober 2029 in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten für die Zivilluftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen) in einer Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1 000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
- Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Stoffe mit einer direkt an ein Schwefelatom gebundenen Perfluoralkylgruppe mit der Formel C6F13-, die nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) verboten sind.
- Im Wege einer Ausnahmeregelung gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse und Gemische, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden.
- Im Wege einer Ausnahmeregelung gilt Absatz 2 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Oktober 2027 in Verkehr gebracht wurden.
- Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚PFHxA-verwandte Stoffe‘ Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden.
___________________________________________________________________________
(*1) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/18/oj).
(*2) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).“
________________________________________
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2462/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
Weitere Informationen zum Thema Material Compliance