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Berichtigung Anhang XVII: Siloxane D4, D5 und D6

Das Bild zeigt verschiedene Kosmetikartikel, da die cyklischen Siloxane auch unter der Bezeichnung „Cyclomethicone“ in Kosmetikprodukten zu finden sind. REACH Anhang XVII Beschränkung von Siloxanen D4, D5 und D6. EU-Verordnung REACH.
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Die deutsche Fassung des erweiterten Beschränkungseintrags für die zyklischen Siloxane D4, D5 und D6 wurde mit Veröffentlichung der Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1328 am 20.09.2024 im Amtsblatt der EU korrigiert.

 

An 16. Mai 2024 wurde die Verordnung 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 veröffentlicht.

 

Dabei hatte die deutsche Version einen Übersetzungsfehler.

 

Der Anhang wurde wie folgt geändert:

 

Seite 5,

Anhang zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

Eintrag 70,

Tabelle Spalte 2

Nummer 4 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich:

 

Anstatt:

 

„- als Zwischenprodukt bei der Herstellung anderer Silikonstoffe;“

 

muss es heißen:

 

„- als Zwischenprodukt bei der Herstellung anderer Siliziumverbindungen;“

 

Der Wortlaut des gesamten Eintrages 70 und Näheres zu den Substanzen incl. Verwendungen findet sich auch im Newsbeitrag vom 17.05.2024: „REACH Anhang XVII geändert: D4, D5 und D6“ https://www.map-dethlefsen.de/2024/05/17/reach-anhang-xvii-geändert-d4-d5-und-d6/


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