Ziel der Batterie Verordnung (BattVO) ist es u.a. negative Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern / verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Die Verordnung trat am 17.08.2023 in Kraft, gemäß Art. 96 (Inkrafttreten und Geltungsbeginn) Abs. (2) gilt sie jedoch erst ab dem 18.02.2024 (abgesehen von einigen Ausnahmen). Es gibt viele Übergangsvorschriften von denen zahlreiche ab dem 18.08.2024 greifen.
Eine davon, ist die Beschränkung von Blei in Gerätebatterien.
- Blei
- CAS-Nr. 7439-92-1
- EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen
Gemäß Anhang I (Beschränkung für Stoffe) der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12.Juli 2023 (BattVO) gilt folgendes:
1. Ab dem 18. August 2024 darf der
Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 %
(ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind.
2. Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.
Zum Thema Gerätebatterie finden sich in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 folgende Begriffsbestimmungen:
„9. „Gerätebatterie“ eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;
10. „Allzweck-Gerätebatterie“ sowohl eine wiederaufladbare als auch eine nicht wiederaufladbare Gerätebatterie, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt ist, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);“
Gemäß Artikel 1 (3) gibt es folgende Kategorien von Batterien:
- Gerätebatterien (s.o.)
- Starterbatterien (Anlasser, Beleuchtung, Zündung)
- Batterien für leichte Verkehrsmittel < 25 kg („LV-Batterien“ für E-Bikes o.ä.)
- Elektrofahrzeugbatterien > 25 kg (Hybrid- od. Elektrofahrzeuge)
- Industriebatterien > 5 kg (spez. für industr. Verwendung ausgelegt und weder LV-Batterie, Elektrofahrzeugbatterie noch Starterbatterie)
Die genauen Beschreibungen der Kategorien sind dem Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) der Verordnung zu entnehmen.
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