Bereits im August 2023 hatte die Bundesstelle für Chemikalien mit der Allgemeinverfügung zur Zulassung eines Biozidproduktes (Aktenzeichen: 5.0-710 05/18.00037 Zulassungsnummer: DE-0028887-18) gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121 mit in-situ hergestelltem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes die Zulassung erteilt. (Weitere Infos dazu im News-Eintrag vom 10.08.2023.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
Nun hat die Bundesstelle für Chemikalien erneut eine Allgemeinverfügung zur Zulassung eines Biozidproduktes mit in-situ hergestelltem Stickstoff erteilt.
Aktenzeichen: 5.0-710 06/18.00002
Zulassungsnummer: EU-0032922-0000-VZ
Diese ist gültig vom 01.08.2024 bis zum 01.08.2034 und wurde ausgestellt auf die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin. Folgendes geht aus dem Anhang der Allgemeinverfügung hervor:
Handelsname:
in situ generierter Stickstoff
Produktzusammensetzung und Formulierung:
Stickstoff - CAS-Nr. 7727-37-9, EG-Nr. 231-783-9 (Gehalt größer oder gleich 98,85 %)
Sauerstoff - CAS-Nr. 7782-44-7, EG-Nr. 231-956-9 (Gehalt kleiner oder gleich 1 %)
Inertgase (hauptsächlich Argon) (Gehalt kleiner oder gleich 1 %)
Hauptgruppe 3, Schädlingsbekämpfungsmittel, Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden).
"Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaften und versiegelten oder vorübergehenden und versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen null sinkt."
Weitere Informationen zum Thema Material Compliance