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Urteil: Werbung für Biozidprodukte

Stellvertretend für das Biozidprodukt BioLYTHE, das vom Drogeriemarkt dm angeboten wurde zeigt das Bild eine Hand, die mit einem Desinfektionsmittel behandelt wird. Weiterhin sind Viren skizziert.
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Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidverordnung) bestimmt im Artikel 72, Abschnitt (3) welche konkreten Angaben in der Werbung für Biozidprodukte nicht verwendet werden dürfen. Es wird weiterhin  angegeben, dass auch „ähnliche Hinweise“ nicht enthalten sein dürfen. Letztere dürfen potenzielle Risiken des Produktes nicht verharmlosen oder gar ausschließen.

 

In einem Wettbewerbsrechtsstreit hat die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (ZBUW) gegen die deutsche Drogeriemarktkette (dm) geklagt.

Das auf dem Produkt „BioLYTHE“ angebrachte Etikett enthielt unter anderem folgende Angaben:

  • Ökologisches Universal Breitband Desinfektionsmittel
  • Bio
  • Hautfreundlich 

In Artikel 72 der Biozidverordnung werden explizit folgende Begriffe genannt, die in der Werbung für Biozidprodukte nicht verwendet werden dürfen:

 

„Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“,

„ungiftig“,

„unschädlich“,

„natürlich“,

„umweltfreundlich“,

„tierfreundlich“

 

oder

 

ähnliche Hinweise.

 

Der EuGH wurde aufgerufen zu entscheiden, ob die Bezeichnung „hautfreundlich“ in der Werbung gegen die Biozidverordnung verstößt. Eine Entscheidung hierzu wurde am 20.06.2024 getroffen.

 

Hierzu ist den Ausführungen zur Vorlagefrage zu entnehmen:

 

„Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 528/2012 ergibt sich also, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin besteht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben“

 

Ziel der Biozidverordnung ist u.a. die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus, zu dem auch die wirksame Weitergabe von Informationen über die mit den Produkten verbundenen Risiken gehört. Die Werbung für Biozidprodukte muss den Verbrauchern ermöglichen, ausreichende Informationen über die mit der Verwendung dieser Produkte verbundenen Risiken zu erhalten. Das Etikett eines Biozidproduktes darf demnach keine irreführenden Angaben enthalten.

 

Des Weiteren ist den Ausführungen zur Vorlagefrage zu entnehmen:

 

„Im vorliegenden Fall genügt in Bezug auf die in der Werbung für das betreffende Biozidprodukt

verwendete Angabe „hautfreundlich“ der Hinweis, dass eine solche Angabe, die auf den ersten

Blick eine positive Konnotation hat und die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, geeignet ist,

die schädlichen Nebenwirkungen dieses Produkts zu relativieren, oder, "..." anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend im Sinne von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für dieses Produkt gerechtfertigt ist“

 

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat für Recht erkannt:

 

„Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

ist dahin auszulegen, dass der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.“

 

Weitere Einzelheiten sind dem Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Juni 2024 in der Rechtssache C-296/23 zu entnehmen.

 

Eine Entscheidung des konkreten Rechtsfalls liegt nun beim BGH.


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