Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 vom 22.03.2024 hat die EU die Nichtgenehmigung diverser Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten bekanntgegeben.
Bei den Wirkstoffen handelt es sich um sogenannte „Altwirkstoffe“, die im Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gelistet sind. Diese Wirkstoffe werden sukzessive untersucht und bewertet. Steht eine Entscheidung noch aus, können die „Altwirkstoffe“ des Prüfprogramms Übergangsregelungen in Anspruch nehmen und in Deutschland noch ohne Zulassung vermarktet werden. Wird der „Altwirkstoff“ über das Programm genehmigt, so ist für die weitere Vermarktung des diesen Wirkstoff enthaltenden Biozidproduktes eine Zulassung erforderlich.
Im vorliegenden Fall wurden alle im Anhang des Durchführungsbeschlusses (s.u.) aufgeführten Wirkstoffe nicht genehmigt.
Biozidprodukte mit den genannten Wirkstoffen dürfen in den jeweiligen Produktarten nur noch
bis zum 26.03.2025 in Verkehr gebracht und
bis zum 26.09.2025 verwendet
werden.
Folgende Produktarten (PT: Product Type) sind betroffen:
Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel
PT1 Menschliche Hygiene,
PT2 Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind,
PT4 Lebens- und Futtermittelbereich,
Hauptgruppe 2: Schutzmittel
PT7 Beschichtungsmittel,
PT9 Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien,
PT10 Schutzmittel für Baumaterialien,
PT11 Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen,
PT12 Schleimbekämpfungsmittel,
Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
PT19 Repellentien und Lockmittel
AUS:
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 Der Kommission vom 22.03.2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Veröffentlicht am: 26.03.024