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Biozidprodukte: Produktmeldungen und Mengenmitteilungen

Das gezeichnete Bild zeigt einen Mann in gelbem Overall mit Atemschutzmaske und Schutzbrille, der mit einer Sprühvorrichtung Pestizide gegen sporenartige Gebilde einsetzt. Dies steht stellvertretend für den Einsatz von Biozidprodukten.
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Bis zum 31.03.2024 müssen laut Mitteilung der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 14.02.2024 Produktmeldungen und Mengenmitteilungen für Biozidprodukte vorgenommen werden. 

 

Melde und Mitteilungsverfahren für Biozidprodukte:

 

Im Meldeverfahren werden Daten über Produkte übermittelt.

Im Mitteilungsverfahren werden jährliche Mengen der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte angegeben.

 

Beides läuft über das Meldeportal „eBIOMELD“ der BAuA. Hier wird auch ein Anwenderleitfaden zu den elektronischen Formularen bereitgestellt.

 

Biozidprodukte, die Altwirkstoffe enthalten und Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, sind auch ohne eine Zulassung verkehrsfähig. Für die Übergangszeit ist es erforderlich, für das Biozidprodukt eine Meldung bei der BAuA vorzunehmen.

 

Alle zwei Jahre muss die Richtigkeit der Meldeangaben erneut bestätigt werden. Wird die Bestätigung versäumt,

 

darf das Biozidprodukt so lange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden,

 

bis die Richtigkeit der Angaben bestätig wurde.

 

Ein entsprechendes elektronisches Formular für die Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte findet sich im Meldeportal „eBIOMELD“.

 

Zu den Mengenmitteilungen gemäß §16 ChemBiozidDV für das Jahr 2023 lässt sich der BAuA Internetseite entnehmen:

 

„Bis zum 31.03.2024 sind Hersteller und Einführer von Biozidprodukten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt oder in Deutschland zum Export hergestellt werden, verpflichtet die Art und Menge dieser in 2023 hergestellten oder importierten Biozidprodukte sowie die darin enthaltenen Wirkstoffe in der „EBIOMELD“ mitzuteilen.

 

Dabei sind die Mengen aller hergestellten bzw. importierten Biozidprodukte zu melden, unabhängig davon ob sie noch gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig oder bereits zugelassen sind.“


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