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Lebensmittelkontakt: Nichtgenehmigung Biozidwirkstoff

Silber-Kupfer-Zeolith ist ein Biozidwirkstoff der im Lebensmittelkontaktbereich (food contact materials FCM) verwendet wird. Daher sind Kunststoffdosen mit verschiedenen Lebensmitteln dargestellt.
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Die EU-Kommission hat am 03.10.2023 die Nicht-Genehmigung eines Biozid-Wirkstoffs veröffentlicht. 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2023/2377 vom 28.09.2023 wird die Verwendung von Silber-Kupfer-Zeolith in der Produktart 4 nicht mehr genehmigt.

 

Es handelt sich hierbei um einen alten Wirkstoff, der in einer Liste zur systematischen Überprüfung und Bewertung von Wirkstoffen in Biozidprodukten festgelegt wurde (Anhang II Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014). 

   

Der Wirkstoff darf gemäß reach-clp-biozid helpdesk der baua (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) nur noch bis zum 03.10.2024 in Verkehr gebracht und bis zum 03.04.2025 verwendet werden. Die Verwendung besteht in der Beimischung in Lebensmittelkontaktmaterialien (Food Contact Materials FCM).

 

Nachfolgend die Daten zum Wirkstoff:  

  

Silber-Kupfer-Zeolith

CAS-Nr. 130328-19-7

 

Produktart 4: Desinfektionsmittel im Lebens- und Futtermittelbereich

 

Begründet wird im Durchführungsbeschluss u.a. wie folgt:

 

„(5) In ihrer Stellungnahme kommt die ECHA zu dem Schluss, dass für die Verwendung, die in der Beimischung des Referenz-Biozidprodukts in Lebensmittelkontaktmaterialien besteht, keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Silber-Kupfer-Zeolith enthalten, das Kriterium gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen.

 

(6) Die ECHA kommt ferner zu dem Schluss, dass durch den Verzehr von Lebensmitteln, die mit behandelten Polymeren in Berührung gekommen sind, verursachte unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt  wurden und keine geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung ermittelt werden konnten. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Silber-Kupfer-Zeolith enthalten, das Kriterium gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen.“ 


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