Am 25.09.2023 gibt die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung bekannt, dass sie die Beschränkung von Mikroplastik beschlossen hat. Damit ist von der Kommission ein wichtiger Schritt zum Schutz der Umwelt unternommen worden.
Die Beschränkung (Anhang XVII der REACH-Verordnung) wird die Verwendung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Produkten einschränken, wie z.B.
- Kosmetika, bei denen Mikroplastik z.B. zum Peeling oder zur Erzielung einer bestimmten Textur, eines bestimmten Dufts oder einer bestimmten Farbe enthalten ist.
- Reinigungsmittel, Waschmittel, Weichspüler, Glitzer, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Medikamente und medizinische Geräte
- und nicht zuletzt die größte Quelle für absichtliches Mikroplastik in der Umwelt, das körnige Füllmaterial für Sportplatz-Beläge
Geschätzt wird dadurch verhindert, dass eine halbe Million Tonnen Mikroplastik in die Umwelt gelangen.
Der Verkauf von Mikroplastik als solches und von Produkten, die absichtlich Mikroplastik enthalten und dieses bei der Verwendung freisetzen, wird verboten.
Die Definition von Mikroplastik ist in der Beschränkung sehr breit gefasst:
Synthetische Polymerpartikel unter fünf Millimeter,
die organisch, unlöslich und nicht abbaubar sind.
Die Beschränkung wird 20 Tage nach dem Beschluss in Kraft treten. Hier werden dann die ersten Maßnahmen wie z.B. das Verbot von losem Glitzer in Kraft treten. In anderen Fällen gilt ein Verkaufsverbot nach Übergangsfristen, um den Betroffenen Zeit zu geben, Alternativen zu entwickeln.
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