Am 17.10.2022 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950 zur Verlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht.
Diese Verlängerung gilt für die Verwendung zur Herstellung von Eisenbahnschwellen oder von Strom- oder Telekommunikationsmasten durch Vakuum-Druckimprägnierung.
Allgemeine Informationen zu Kreosot (Creosote):
- CAS-Nr. 8001-58-9
- Gelistet in Anhang XVII (Beschränkungen) der REACH-Verordnung
- Einstufung: Karzinogenität, Kategorie 1B; H350
- Biozidprodukt:
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- Produktart (PT8) - Holzschutzmittel
- Das sind „Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.“ (gemäß ECHA-Webpage: Biozidprodukte, Produkt-Typen)
Im Anhang der Verordnung finden sich u.a. folgende Sonderbestimmungen:
(4) „Produkte dürfen nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 200 Litern oder mehr in Verkehr gebracht werden und nicht für die breite Öffentlichkeit auf dem Markt bereitgestellt werden.“
(6) „Auf den Etiketten und gegebenenfalls in den Sicherheitsdatenblättern zugelassener Produkte ist anzugeben, dass die industrielle Verwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter eine Überdachung …“
Für nähere Einzelheiten verweise ich auf den Anhang der Durchführungsverordnung selbst:
Durchführungsverordnung (Eu) 2022/1950
Bis zum 31.01.2023 wird auf der Webseite der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) eine Liste zugänglich gemacht, die die Mitgliedstaaten enthält, in denen mit Kreosot behandelte Eisenbahnschwellen bzw. Strom- und Kommunikationsmasten in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gemäß einer Stellungnahe des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffes Kreosot, die am 04.12.2020 angenommen wurde, ist Kreosot „als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft und genügt den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) und einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“ ( REACH-VO ).
Wirkstoffe, auf die diese Ausschlusskriterien zutreffen dürfen nur dann verlängert werden, wenn der Wirkstoff weiterhin mindestens eine der Bedingungen in Artikel 5 Absatz 2 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
Eine Mischung aus Kupferhydroxid, DDA-Carbonat und Penflufen wurde kürzlich in mehreren Mitgliedstaaten als alternatives Biozidprodukt zugelassen. In der Durchführungsverordnung heisst es allerdings, man benötige noch Zeit um Erfahrung zu sammeln und den Anforderungen der langen Lebensdauer der Bahnschwellen zu genügen. Es gäbe auch alternative Werkstoffe zu Holz, aber diese haben wohl sowohl Vor- als auch Nachteile, wie z.B. höhere Kosten und ein größerer ökologischer Fußabdruck.
In der Verordnung heißt es auch „Die Nichtverlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten zur Behandlung von Holz, aus dem Bahnschwellen hergestellt werden, würde eine starke technische und wirtschaftliche Beeinträchtigung für die Eisenbahninfrastrukturbetreiber in einigen Mitgliedstaaten bedeuten, in denen sich ein Ersatz derzeit technisch oder wirtschaftlich nur schwer bewerkstelligen ließe.“
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