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REACH Beschränkung von Diisocyanaten

Zu sehen ist hier eine Person in Schutzkleidung die Bauschaum zur Isolation auf eine Wand aufbringt. Diisocyanate sind ab 24.02.2022 einer Beschränkung gemäß Anhang XVII REACH unterlegen.
© justynkalp auf Pixabay

REACH: Nach Eintrag Nr. 74 im Anhang XVII der Beschränkungen unter REACH darf Diisocyanate ab dem 24.02.2022 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden. Dies gilt, wenn die Konzentration des Stoffes einzeln und in Kombination ≥ 0,1 Gew.-% beträgt. Ausnahmen gelten, wenn der Lieferant weitergehende Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung stellt und auf dem Etikett angibt, dass ab dem 24.08.2023 vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung der Anwender erfolgt. Der Arbeitgeber dokumentiert dann über Bescheinigungen oder Nachweise, das eine erfolgreiche Schulung abgeschlossen wurde. Diese Schulung muss dann mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

 

Die Entwicklung des Schulungskonzeptes liegt gemäß der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) …“in der alleinigen Veranwortung der Herstellerverbände“.  Gemäß baua-Webpage abgerufen am 23.02.2022.

 

Diisocyanate sind technisch wichtige Rohstoffe für die Herstellung von Polyurethanen (z.B. Bauschaum) und Polyharnstoffen. Statt Polyharnstoffe ist im Deutschen auch der Begriff Polyurea gebräuchlich. Verwendung finden diese z.B. in Beschichtungen, Elastomeren, Klebstoffen, Lacken, Montageschaum oder Schaumstoffen.

  

Eine übersichtliche Darstellung dieser Beschränkung und weitergehende Ausführungen zu den Schulungen findet sich hier (Nr. 74): helpdesk 


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