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ADBAC (C12-C14) Notifizierung erforderlich

Präpariertes Geweih eines Hirsches. Der Biozidwirkstoff ADBAC (C12-C14) wird in der Produktart 22 genutzt. Das sind Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie. Der Wirkstoff muss gemäß BiozidV (EU) 528/2012 zugelassen sein.
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Da Unternehmen, die diesen Wirkstoff bisher verwendet haben, ihr Interesse an der Zulassung zurückgezogen haben, ist eine Notifizierung erforderlich.

 

Bei dem Biozidwirkstoff handelt es sich um:

 

Alkyl (C12-C14) Dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC (C12-C14))

EC-Nr. 287-089-1, CAS-Nr. 85409-22-9

PT22 (Produkttype - Produktart)

 

Der Stoff verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden, ist für Wasserorganismen sehr giftig, hat langfristige Wirkung und ist gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Er verursacht schwere Augenschäden.

 

Die Produktart 22 findet sich in der Hauptgruppe 4 „Sonstige Biozidprodukte“. Es handelt sich hierbei um Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie. Unter Taxidermie versteht man die Kunst der Haltbarmachung von Tierkörpern.

 

Am 03.02.2025 hat die ECHA (Europäische Chemikalien-Agentur) dazu aufgerufen, für den Biozidwirkstoff eine Notifizierung vorzunehmen, falls Unternehmen Interesse an deren weiterer Verwendung haben.

 

Bis zum 03.02.2026 muss daher eine Meldung bei der ECHA eingereicht werden; wird diese als konform erklärt, nimmt die EU-Kommission die Stoff/Produktart-Kombination in das Prüfprogramm auf.

 

Das „Prüfprogramm“ ist ein Arbeitsprogramm zur Prüfung alter Wirkstoffe; das sind jene Stoffe, die am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt waren. Es werden jene Wirkstoffe für das Prüfprogramm zugelassen, für die eine Notifizierung akzeptiert wurde.

 

Mit den in Artikel 89 der Biozidprodukte Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 BPR) festgelegten Übergangsmaßnahmen ist es möglich, einen im Prüfprogramm für eine bestimmte Produktart enthaltenen Wirkstoff vorbehaltlich der nationalen Vorschriften, bis drei Jahre nach ihrem Genehmigungsdatum (im Falle einer Nichtgenehmigung können kürzere Zeiträume gelten) in Verkehr zu bringen.

 

Grundsätzlich muss jedes Biozidprodukt zugelassen werden: Hier erfolgt zunächst eine Bewertung des Wirkstoffes und, wenn die Kriterien erfüllt sind, wird dieser für eine bestimmte Produktart genehmigt. In einem weiteren Schritt muss dann die Zulassung jedes Produkts, das diesen Wirkstoff enthält oder aus ihm besteht, erfolgen.

 

Folgende Informationen zum Notifizierungsverfahren finden sich auf der Internetseite der ECHA:

 

„Um zu gewährleisten, dass kein Stoff ohne anschließende Bewertung unangemessenerweise im Prüfprogramm verbleibt oder in das Prüfprogramm aufgenommen wird, haben interessierte Unternehmen zwölf Monate Zeit, um eine Notifizierung wesentlicher Daten zum Stoff vorzunehmen. Sobald die Notifizierung von der ECHA für konform erklärt wurde, hat ein Teilnehmer zwei Jahre Zeit, um einen Antrag einzureichen.

 

Die pro Notifizierung einer Stoff/Produktart(en)-Kombination an die Agentur zu entrichtende Gebühr beträgt gemäß der Gebührenverordnung (EU) Nr. 564/2013 10 000 EUR. Diese Gebühr wird von der Antragsgebühr für die Genehmigung der Wirkstoff/Produktart-Kombination abgezogen.“


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